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Familiengerichte müssen sich zunehmend mit der Frage der Wirksamkeit von Eheverträgen beschäftigen. Insbesondere sind es Ehefrauen, die eine gerichtliche Klärung suchen, weil sie sich durch einen früher geschlossenen Ehevertrag benachteiligt fühlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun am 11.2.2004 in einem Urteil (XII ZR 265/02) sehr eingehend mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Eheverträgen auseinandergesetzt. Nach diesem Urteil und früheren Entscheidungen des BGH lassen sich folgende Grundregeln aufstellen: Den Eheleuten steht es grundsätzlich frei, etwaige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass ein Ehepartner in unzumutbarer Weise einseitig belastet wird. Relativ frei sind nach dem BGH-Urteil die Eheleute, wenn es um vermögensrechtliche Regelungen geht. So wird ein Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche in der Regel einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Anders ist es allerdings beim Unterhalt. Hier wird man einen Ausschluss nachehelicher Ansprüche, insbesondere wegen Kindesbetreuung, Alters oder Krankheit, sehr kritisch prüfen müssen. Als Faustregel gilt: Wird ein Unterhaltsverzicht nicht durch andere Vorteile im Rahmen des Ehevertrages ausgeglichen, so ist er in der Regel als sittenwidrig anzusehen. Zu einer anderen Beurteilung käme man allerdings dann, wenn der verzichtende Ehegatte in besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt. Geschütz wird im Rahmen der BGH-Entscheidung auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Erfolgt der Verzicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist er ohnehin nur dann wirksam, wenn er vom Familiengericht genehmigt wird. Aber auch Verzichtsvereinbarungen im Rahmen von Eheverträgen, die grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig sind, unterliegen im Streitfalle der späteren gerichtlichen Inhaltskontrolle. Je mehr ein solcher Verzicht nur einen der Ehepartner belastet, je wahrscheinlicher ist seine Unwirksamkeit. Das Urteil des BGH bedeutet nun nicht, dass bei jedem bisher geschlossenen Ehevertrag von einer latenten Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss. Geprüft wird dies ohnehin erst dann, wenn einer der (geschiedenen) Ehegatten die Unwirksamkeit einwendet und seine ihm gesetzlich zustehenden Ansprüche einfordert. Genau hierzu sollten allerdings diejenigen ermuntert werden, denen der Ehevertrag einseitig belastend vorkommt oder denen der Vertrag unter Ausnutzung einer besonderen Situation (z.B. während der Schwangerschaft) aufgedrängt worden war. Grundsätzlich sind Verträge zwar einzuhalten, jedoch dann nicht, wenn sie einen der Ehepartner unfair benachteiligen.
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